Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN)

Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) bezeichnet die wertvollsten Landschaften der Schweiz. Es ist ein Instrument, um das „heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern“, wie es im Zweckartikel des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG Art. 1 Bst. a) heisst.

Das BLN zeigt mit seinen 162 Objekten eindrücklich den landschaftlichen Reichtum der Schweiz. Bund und Kantone sind gesetzlich verpflichtet dafür zu sorgen, den natur- und kulturlandschaftlichen Charakter dieser Gebiete und ihre prägenden Elemente ungeschmälert zu erhalten. Die Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung geben Aufschluss über erdkundliche, biologische und geschichtliche Zusammenhänge unseres Landes. Sie bieten der Gesellschaft Identifikationsmöglichkeiten und sind wichtige Orte der Erholung. Das alles wirkt sich positiv auf das menschliche Wohlbefinden und die Gesundheit aus und trägt gleichzeitig zur touristischen Wertschöpfung der Landschaft bei.

Inventarisierung

Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (Art. 5 NHG). Er hat diesen Auftrag mit der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler erfüllt (VBLN, SR 451.11). In der Vernehmlassung wurden neben den Kantonen auch weitere Anspruchsgruppen angehört. Das Inventar wurde von 1977-1998 etappenweise in vier Serien in Kraft gesetzt und umfasst seither 162 Objekte. Die Vorschläge zur Auswahl und Abgrenzung der Objekte stammen hauptsächlich von den Kantonen. Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen. Bei Revisionen des BLN-Inventars wird eine breite Vernehmlassung bei Kantonen, Verbänden, Parteien, Kommissionen und Bundesämtern durchgeführt.

Auswahl und Objektgruppen

Die Auswahl der Inventarobjekte von nationaler Bedeutung orientierte sich an folgenden Kriterien:
Einzigartige Landschaften und Naturdenkmäler aufgrund ihrer Schönheit, Eigenart, Ausdehnung, wissenschaftlichen, ökologischen oder kulturgeographischen Bedeutung.

Für eine bestimmte Landesregion der Schweiz besonders typische Landschaften. Das heisst naturnah geprägte Kulturlandschaften, die besonders kennzeichnende Oberflächenformen, kulturgeschichtliche Merkmale sowie für Tiere und Pflanzen wichtige Lebensräume enthalten.

Grossräumige Erholungslandschaften, die hauptsächlich zum Wandern und zum Erleben der Natur einladen. Diese Gebiete tragen besonders stark zum Wohlbefinden und zur Gesundheit der Menschen und zur Identifikation mit ihrer Lebensumgebung bei.

Beschreibungen und Schutzziele

Mit der umfassenden Revision des BLN-Inventars, sind im Jahr 2017 präzisere Beschreibungen und konkrete Schutzziele in Kraft  getreten. Diese Neuerungen bringen mehr Transparenz. Sie erhöhen so die Rechtssicherheit bei der Projektierung von Vorhaben und tragen zu klaren Entscheidverfahren von Bund und Kantonen bei.

Rechtswirkung des BLN und weiterer Bundesinventare nach Art. 5 NHG

Die Verbindlichkeit der BLN-Schutzziele und damit auch die Schutzwirkung des Inventars ist abhängig davon, ob ein Vorhaben mit der Erfüllung einer Bundesaufgabe zusammenhängt. Wird eine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG erfüllt, sind die Bestimmungen im 1. Abschnitt des NHG verbindlich zu beachten. Ist für die Erfüllung der Bundesaufgabe der Bund selber zuständig, beurteilt die  Fachbehörde des Bundes die Auswirkungen eines Vorhabens auf die BLN-Schutzziele. Ist der Kanton zuständig, beurteilt dies die kantonale Fachbehörde.
Bei der Umsetzung kantonaler oder kommunaler Aufgaben muss das BLN in geeigneter Weise „berücksichtigt“ werden, zum Beispiel bei Festlegungen in kantonalen oder kommunalen Richt- und Nutzungsplänen (s. Erläuterungen zur VBLN Art. 8).

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Letzte Änderung 28.11.2022

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