Altlastenbearbeitung 3. Schritt: Detailuntersuchung

Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung werden festgelegt

Hat die Voruntersuchung gezeigt, dass der belastete Standort sanierungsbedürftig ist (= Altlast), so kann die Behörde vom Sanierungspflichtigen eine sogenannte Detailuntersuchung verlangen. Diese ist grundsätzlich gerechtfertigt, weil die bereits vorliegenden Ergebnisse nur dazu gedient haben, eine allfällige Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit festzustellen.

Aufbauend auf den bereits vorliegenden Resultaten soll die Detailuntersuchung genaue Kenntnisse über Art und Ausmass der Belastung sowie über deren mögliche Auswirkungen erbringen. Diese Daten sind erforderlich, damit die Behörde in Absprache mit dem Sanierungspflichtigen die Dringlichkeit der Sanierung sowie die allgemeinen Sanierungsziele festlegen kann.

Vorgehensweise bei der Detailuntersuchung
Vorgehensweise bei der Detailuntersuchung

Ziel einer Sanierung: Quellenstopp

Hauptzweck einer Sanierung ist, den Eintrag von Schadstoffen aus der Altlast in ein Schutzgut soweit zu verringern, dass auch langfristig keine Sanierungsbedürftigkeit mehr gegeben ist, also die in der AltlV festgelegten "Sanierungsauslöser" für Wasser, Boden und Luft unterschritten werden. Obwohl die Sanierung auf das Schutzgut bezogen ist, muss sie nicht zwingend zum Ziel haben, die Schadstoffe vollständig vom Standort zu entfernen.

Deshalb schreiben die Sanierungsziele in der Regel auch nicht vor, welche Restkonzentrationen von Schadstoffen nach einer Sanierung noch am Standort verbleiben dürfen. Denn wie gesagt: Nicht die Kontamination im Untergrund selbst, sondern deren allfällige Auswirkungen auf die Schutzgüter sind massgebend.


Flexibilität bei der Festlegung der Sanierungsziele

Manchmal ist bei Altlasten, welche das Grundwasser und/oder oberirdische Gewässer gefährden, eine Festlegung von Sanierungszielen streng nach Verordnung einfach nicht zumut- oder umsetzbar. Hier kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Ziel abgewichen werden: die Verordnung gibt einen gewissen Spielraum für die Abwägung zwischen Umwelteinwirkungen (Ökobilanz der Sanierungsmassnahmen), Sanierungskosten und Qualitätsanforderungen an Schutzgüter. So kann oftmals eine kostengünstige und umweltverträgliche Sanierungsmassnahme einer radikalen Lösung vorgezogen werden, wenn erstere zwar die Sanierungsziele nicht ganz erreicht, aber gesamthaft trotzdem zu einer wesentlichen Verbesserung der Umweltsituation führt. Wie verhältnismässig die Sanierungskosten sind, misst sich dabei an den Kosten der im Prinzip möglichen Sanierungsvarianten und nicht am Budget der zahlungspflichtigen Verursacher.


Dringlichkeit einer Sanierung

Bei Altlasten mit hoher Gefährdung - auf Grund der vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe, der raschen Freisetzung oder der grossen Empfindlichkeit und Bedeutung der betroffenen Schutzgüter - muss so rasch wie möglich mit der Sanierung begonnen werden, gegebenenfalls sind auch Sofortmassnahmen nötig. Sanierungen dulden besonders dann keinen Aufschub, wenn eine bestehende Nutzung (z.B. Trinkwasserfassung) bereits beeinträchtigt oder unmittelbar gefährdet ist. Die Dringlichkeit der Sanierung wird dabei durch die effektive Umweltgefährdung bestimmt und nicht durch anstehende Umnutzungen (Bauvorhaben) oder entsprechend vorhandene Geldmittel.

Bei Standorten, die lediglich auf Grund der konkreten Gefahr oder knapp überschrittener Konzentrationswerte als sanierungsbedürftig eingestuft werden, ergibt sich die Dringlichkeit einer Sanierung aus der Einschätzung, ob und wann effektiv eine umweltrelevante Einwirkung auf ein Schutzgut eintreten kann. Besonders in Fällen, wo im Laufe der Zeit abbaubare Schadstoffe die Belastung verursachen, deren Emissionen sich zudem mit der Zeit weiter reduzieren und keine empfindlichen Schutzgüter gefährdet sind, drängt sich meist keine dringende Sanierung auf.


Sofortmassnahmen

Sofortmassnahmen können erforderlich werden bei ausserordentlichen Ereignissen wie Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten oder im Zuge von Bauvorhaben, wenn bei Standortuntersuchungen wider Erwarten eine «versteckte», aber akute Umweltgefährdung zum Vorschein kommt. Sofortmassnahmen sind insbesondere auch zu ergreifen, wenn hohe Belastungen in Trinkwasserfassungen festgestellt werden.

Sofortmassnahmen sollen in erster Linie sicherstellen, dass eine akute Gefährdung gestoppt wird. Dies kann im Extremfall bedeuten, dass ein Standort evakuiert werden muss oder dass en Nutzungsverbot (z.B. die vorübergehende Aufgabe einer Trinkwasserfassung) erlassen wird. Ausserdem will man mit Sofortmassnahmen möglichst weitere Einträge von Schadstoffen in die Umwelt bzw. die Schutzgüter verhindern. Eine solche Massnahme ist beispielsweise die unverzügliche Entfernung einer Belastung, insbesondere eines "hot spot" (durch Ausheben des belasteten Materials oder Abpumpen der Schadstoffe bei einem Ölunfall).

Auch wenn für die Planung und Realisation von Sofortmassnahmen meistens wenig Zeit zur Verfügung steht, so ist trotzdem grosse Sorgfalt geboten - man will ja nicht mit voreiligen Weichenstellungen spätere Sanierungslösungen gefährden oder sich Optionen verbauen.

Weiterführende Informationen

Dokument

Vollzugshilfen


Berichte


Tools

TransSim 2.1 (ZIP, 32 MB, 18.06.2021)Mathematisches Simulationsmodell zur Abschätzung des Schadstofftransportes in der ungesättigten Zone bis zum Eintritt in das Grundwasser. Hilfsmittel für Altlastenfachleute.

PlumBumRisk 1.0 (ZIP, 736 kB, 30.03.2012)Excel-Tool zur Gefährdungsabschätzung bei Schiessanlagen.

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Letzte Änderung 10.02.2021

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