Restwasser

Damit Fliessgewässer ihre natürlichen Funktionen erfüllen können, braucht es unterhalb von Wasserentnahmen ausreichend Wasser in Fluss- und Bachbetten. Das Gewässerschutzgesetz legt Restwassermengen fest.

Ausreichendes Restwasser ist nötig, um die vielfältigen natürlichen Funktionen der Gewässer zu gewährleisten: Sei es als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, als Landschaftselement oder zur Speisung von Grundwasser und zum Abbau von Schadstoffen. Deshalb muss seit Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes 1992 in Flüssen und Bächen unterhalb von Wasserentnahmen ausreichend Restwasser im Bett belassen werden.

Für Entnahmen, die vor 1992 bewilligt wurden, gelten die Vorschriften zur Sicherung angemessener Restwassermengen erst, sobald die Konzession für die Wasserkraftnutzung erneuert werden muss. In der Zwischenzeit müssen die bestehenden Restwasserstrecken saniert werden.

Bestimmung von angemessenen Restwassermengen

Das Gesetz legt fest, wie für die Bewilligung von Wasserentnahmen angemessene Restwassermengen bestimmt werden müssen. Dies gilt sowohl für neue Wasserentnahmen wie auch für bestehende Entnahmen, für die das Nutzungsrecht (Konzession) erneuert werden muss.

Welche Restwassermenge angemessen ist, bestimmen die Kantone für jedes Gewässer und jeden Entnahmeort separat.
Die minimale Wassermenge, die zu jeder Zeit in der Restwasserstrecke abfliessen muss, wird aufgrund der natürlichen Niederwassermenge bestimmt. Sie muss erhöht werden, wenn bestimmte Anforderungen noch nicht erfüllt sind. Unter anderem muss die Wassertiefe für die freie Fischwanderung gewährleistet sein, und bei der Einleitung von Abwasser in die Restwasserstrecke muss die vorgeschriebene Wasserqualität eingehalten werden. Die Restwassermenge muss weiter erhöht werden, wenn sich dies im Rahmen einer Abwägung der verschiedenen ökologischen und wirtschaftlichen Interessen ergibt. Eine Unterschreitung der berechneten Mindestrestwassermengen ist nur in wenigen definierten Ausnahmefällen erlaubt.

Angemessene Restwassermengen: Wie können sie bestimmt werden?

Cover Angemessene Restwassermengen: Wie können sie bestimmt werden? Wegleitung. 2000. 140 S. Beilage: Grundlagen zur Bestimmung der Abflusssmenge Q347, Karte 1:500'000

Wegleitung. Beilage: Grundlagen zur Bestimmung der Abflusssmenge Q347, Karte 1:500'000. 2000

Naturnahe Gewässer dank angemessenen Restwassermengen

Eine Studie des BAFU hat nachgewiesen, dass das Überleben und Gedeihen verschiedenster Organismen und die Erhaltung als wertvoller Lebensraum in den untersuchten Restwasserstrecken mit den geltenden Restwasserbestimmungen gewährleistet wird.

Sanierung von Restwasserstrecken

Nach wie vor werden in der Schweiz einige Flüsse und Bäche durch die Entnahme von Wasser zeitweise trockengelegt, da die Restwasserbestimmungen bei vielen Kraftwerken erst zum Tragen kommen, wenn sie ihre Konzession erneuern müssen. Dies ist bei den meisten Anlagen erst zwischen den Jahren 2025 und 2050 der Fall. In der Zwischenzeit müssen die bestehenden Restwasserstrecken saniert werden, soweit dies wirtschaftlich tragbar ist. In einer wirtschaftlichen Beurteilung durch die Kantone wird abgeklärt, wie eine Sanierung die Produktion beeinflusst und sich auf Kosten und Ertrag auswirkt.

Sanierungsbericht Wasserentnahmen

Cover Sanierungsbericht Wasserentnahmen. Sanierung nach Art. 80 Abs. 1 Gewässerschutzgesetz. 1997. 50 S.

Sanierung nach Art. 80 Abs. 1 Gewässerschutzgesetz. 1997

Die Kantone können weitergehende Sanierungsmassnahmen anordnen, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern.  

Wasserentnahmen

Cover Wasserentnahmen. Vorgehen bei der Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG. 2000. 106 S.

Wasserentnahmen. Vorgehen bei der Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG. 2000

Für den Vollzug der Sanierungen sind die Kantone zuständig. Sie erfüllen diese Aufgabe auf eigene Kosten. Gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) beteiligt sich der Bund an den Kosten der weitergehenden Sanierungsmassnahmen insbesondere in inventarisierten Landschaften und Biotopen.

Das BAFU unterstützt die Kantone bei der Sanierung ihrer Restwasserstrecken. Es erhebt regelmässig den Stand der Arbeiten und informiert über die Fortschritte.

Restwasserkarte

Aus den Daten der Kantone zu den bestehenden Wasserentnahmen hat das BAFU eine nationale Restwasserkarte erstellt. Diese zeigt unter anderem, wo es als Folge der Wasserentnahmen zu ökologischen Problemen kommt. Die Karte liefert eine erste Bestandesaufnahme bei der Umsetzung der Restwasserbestimmungen.
 

Restwasserkarte Schweiz 1:200'000

Cover Restwasserkarte 1:200'000. Wasserentnahmen und -rückgaben = Carte des débits résiduels en Suisse 1:200'000. Prélèvements et restitutions d'eau = Carta dei deflussi residuali della Svizzera 1:200'000. Prelievi e restituzioni d'acqua. 2007.

Wasserentnahmen und -rückgaben. 2007

Stand der Restwassersanierung

Von den etwa 1500 Wasserentnahmen zur Nutzung der Wasserkraft müssen rund 1000 Entnahmen saniert werden.

Die Sanierungsfrist ist Ende 2012 abgelaufen, doch immer noch sind Sanierungen ausstehend.

Aktueller Bericht zum Stand Ende 2020

Auswirkungen der Restwasserbestimmungen auf die Energieproduktion

Das Wasser, welches als Restwasser in den Bächen und Flüssen belassen wird, kann nicht zur Energieproduktion genutzt werden. In den Berechnungen des Ausbaupotentials der Wasserkraft im Rahmen der Energiestrategie 2050 wurden diese Auswirkungen berücksichtigt.

Zeitlich befristete Erhöhung der Stromproduktion bei Wasserkraftwerken

Der Bundesrat hat am 30. September 2022 zwei neue Verordnungen in Kraft gesetzt, um die Risiken einer Strommangellage weiter zu reduzieren (Bundesrat beschliesst zeitlich befristete Erhöhung der Stromproduktion bei Wasserkraftwerken).

Die Verordnungen sehen vor, dass Wasserkraftwerke, welche nach 1992 eine neue Nutzungskonzession erhalten haben, die Restwasserabgaben auf die Mindestanforderungen nach Art. 31 Abs. 1 Gewässerschutzgesetz (GSchG) limitieren und dadurch ihre Stromproduktion erhöhen.

Das BAFU hat vom 24.10. – 11.11.2022 eine Umfrage bei den Kantonen zum Umsetzungsstand der Restwasserverordnungen durchgeführt. Alle 26 Kantone haben auf die Umfrage geantwortet.
Die Umfrage hat ergeben:

  • 12 Kantone weisen keine Kraftwerke auf, welche in den Wintermonaten Restwasser über den Mindestanforderungen nach Art. 31 Abs. 1 GSchG abgeben müssen (AR, AI, BL, GE, JU, LU, NE, OW, SG, SH, TG, ZG). Diese Kantone sind daher von den Verordnungen nicht betroffen.
  • In den übrigen 14 Kantonen sind im Verlauf des Winters 60 Anlagen von den Bestimmungen betroffen. Davon bringen 55 Anlagen die technischen Voraussetzungen zur temporären Restwasserreduktion mit.
  • Bei insgesamt 39 Anlagen wurden die Massnahmen umgesetzt. Einzelne Anlagen sind erst im Verlauf des Winters von den Verordnungen betroffen und haben daher mit einer Umsetzung zugewartet.

 

Betroffene Kraftwerke (XLSX, 16 kB, 14.12.2022)Kraftwerke mit Konzession ab 1992, welche von den Restwasserverordnungen vom 30. September 2022 betroffen sind (Restwassersenkung auf Art. 31.1 GSchG)

Im Frühling 2023 hat das BAFU eine Umfrage bei den Kantonen zu den Auswirkungen der Verordnung durchgeführt. Die Rückmeldungen der Kantone wurden ausgewertet und die Resultate in folgendem Bericht zusammengefasst:

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Letzte Änderung 27.12.2023

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